Verursacherprinzip

Verursacherprinzip
1. Grundsatz der  Umweltpolitik, nach dem die gesamten sozialen Kosten einer ökonomischen Aktivität von denjenigen Wirtschaftssubjekten zu tragen sind, die sie verursacht haben. Das V. fordert eine Internalisierung sozialer Kosten: Im Fall einer mit sozialen Kosten verbundenen Nutzung ist das Nutzungsrecht von der Zahlung für den Umweltschaden abhängig (Polluter-Pays-Principle); die Zahlung muss nicht an den Geschädigten (Entschädigung) erfolgen.
- 2. Theoretische Begründung: Aus allokations- und wohlfahrtstheoretischer Sicht ist eine  Internalisierung externer Effekte wirtschaftlicher Aktivitäten zur Realisierung des volkswirtschaftlichen Allokationsoptimums (Pareto-Effizienz) erforderlich.
- 3. Das V. ist nur eingeschränkt realisierbar: (1) Konzeptionelle und kontrolltechnische Schwierigkeiten, konkrete Umweltschäden einzelnen Verursachern zuzurechnen (synergetische und Schwelleneffekte); (2) Durchsetzungsprobleme des Anspruchs auf Nichtbeeinträchtigung Dritter gemäß Haftungsrecht; (3) Souveränität von Staaten (grenzüberschreitende Umweltbelastungen).
- 4. Aufgrund der unter Punkt 3 angeführten Probleme erfolgte eine pragmatische Umformulierung des V., nach dem dem Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen diejenigen Vermeidungs- und Beseitigungskosten angelastet werden, die bei der Realisierung eines staatlich fixierten Beeinträchtigungsniveaus anfallen ( Vermeidungskostenansatz).
- Gegensatz:  Gemeinlastprinzip.

Lexikon der Economics. 2013.

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