- Verursacherprinzip
- 1. Grundsatz der ⇡ Umweltpolitik, nach dem die gesamten sozialen Kosten einer ökonomischen Aktivität von denjenigen Wirtschaftssubjekten zu tragen sind, die sie verursacht haben. Das V. fordert eine Internalisierung sozialer Kosten: Im Fall einer mit sozialen Kosten verbundenen Nutzung ist das Nutzungsrecht von der Zahlung für den Umweltschaden abhängig (Polluter-Pays-Principle); die Zahlung muss nicht an den Geschädigten (Entschädigung) erfolgen.- 2. Theoretische Begründung: Aus allokations- und wohlfahrtstheoretischer Sicht ist eine ⇡ Internalisierung externer Effekte wirtschaftlicher Aktivitäten zur Realisierung des volkswirtschaftlichen Allokationsoptimums (Pareto-Effizienz) erforderlich.- 3. Das V. ist nur eingeschränkt realisierbar: (1) Konzeptionelle und kontrolltechnische Schwierigkeiten, konkrete Umweltschäden einzelnen Verursachern zuzurechnen (synergetische und Schwelleneffekte); (2) Durchsetzungsprobleme des Anspruchs auf Nichtbeeinträchtigung Dritter gemäß Haftungsrecht; (3) Souveränität von Staaten (grenzüberschreitende Umweltbelastungen).- 4. Aufgrund der unter Punkt 3 angeführten Probleme erfolgte eine pragmatische Umformulierung des V., nach dem dem Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen diejenigen Vermeidungs- und Beseitigungskosten angelastet werden, die bei der Realisierung eines staatlich fixierten Beeinträchtigungsniveaus anfallen (⇡ Vermeidungskostenansatz).- Gegensatz: ⇡ Gemeinlastprinzip.
Lexikon der Economics. 2013.